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   BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61   

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BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61 (https://dejure.org/1962,7676)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1962 - III ZR 110/61 (https://dejure.org/1962,7676)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1962 - III ZR 110/61 (https://dejure.org/1962,7676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 330
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Das stellt die Revision nicht in Abrede, sie meint jedoch, der Kläger erhalte die ihm geschuldete angemessene Entschädigung schon dann, wenn er wie ein Kriegsbeschädigter nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes entschädigt werde, Dazu ist zu sagen: Die Revision läßt außer Betracht, daß der Kriegsversehrte das Opfer eines Massenschicksals geworden ist, das nicht nur - wie die Revision meint - aus finanzpolitischen Gründen nach einer Generalisierung drängt, während ein Impfschaden seiner Natur nach ein Einzelschicksal ist, Allerdings kann - wie in BGHZ 29, 95, 97 im einzelnen ausgeführt worden ist - der Gesetzgeber die Ansprüche aus Impfschaden abschließend regeln, insbesondere Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung sowie über das Verfahren treffen, und es kann unter diesen Umständen der Pflicht zur angemessenen Entschädigung Genüge getan sein, wenn das Gesetz die Impfschaden behandelt wie kriegsbedingte Personenschäden (vgl. für die frühere gesetzliche Regelung in den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen die in BGHZ 29, 95, 97 und die bei Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 99 Anm. 394 angeführten Entscheidungen).

    Nach dieser Bestimmung, die für einen Aufopferungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 29, 95, 99), hat das Gericht über die Höhe eines Schadens oder einer Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden; seinem Ermessen ist es überlassen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll.

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Hamburg aber hat die Entschädigung für Impfschäden gesetzlich nicht geregelt (vgl. BGHZ 9, 83, 85).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Das Revisionsgericht kann auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175).
  • RG, 08.10.1935 - VII 41/35

    1. Zur rechtlichen Beurteilung des Aufopferungsanspruchs auf Grund einer

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Das Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint (RGZ 140, 276, 288; 149, 34, 37; 167, 14, 26), der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden.
  • RG, 11.04.1933 - III 187/32

    1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Das Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint (RGZ 140, 276, 288; 149, 34, 37; 167, 14, 26), der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden.
  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Das Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint (RGZ 140, 276, 288; 149, 34, 37; 167, 14, 26), der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden.
  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 15/80

    Genehmigung eines Pachtvertrages im Rahmen eines Umlegungsverfahrens

    Er gilt auch für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung (BGHZ 29, 95 [BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57]; BGH VersR 1963, 330 und 1969, 801).
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 112/68

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Geltendmachung entweder einer

    § 287 ZPO gilt also gerade für die Prüfung des Ursachenzusammenhanges und gilt auch für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung (BGHZ 29, 95 [BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57] ; BGH VersR 1963, 330).
  • BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66

    Impfschädenanspruch und Sozialversicherung

    Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre.
  • BGH, 09.07.1970 - III ZR 245/68

    Geeignetheit des Bundesversorgungsgesetzes als Grundlage für eine Rente für

    Der erkennende Senat hat gerade in Impfschadensfällen Leistungen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben, regelmäßig als angemessene Entschädigung anerkannt, mitunter sogar angedeutet, einem Impfgeschädigten könnte eher mehr als dem durch das Bundesversorgungsgesetz Begünstigten zustehen (BGHZ 29, 95, 98 [BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57]; BGH Urteile vom 29. November 1962 - III ZR 110/61 = VersR 1963, 330 und vom 26. Januar 1970, bereits angeführt.).
  • BGH, 09.05.1963 - III ZR 151/61
    schaden, die die Klägerin im Allgemeininteresse erlitten hat, in billiger Weise auszugleichen sind, will auch das Eundesversorgungsgesets eine billige Entschädigung für im Allgeraeininteresse erlittene Körperschäden gewähren» Dem entspricht es, daß bereits in verschiedenen Gesetzen für die Ausgleichung von - hier in jeder Hinsicht vergleich baren - ImpfSchäden die Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes vorgesehen war (§ 5 3, 6 des Irnpfschädengesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 10.Februar 1955 - CrVBl 1953, 166, und §£ 2, 4 des Hessischen Impfschadengesetzes vom 6. Oktober 1958 - GVB1 1958, 147; vgl. auch die Entscheidung des Senats in BGHZ 29? 95, 97/8)» Wenn der Tatrichter auch nicht gehalten ist, in vergleichbaren lallen die Entochädigungsberaessung mangels besonderer Bestimmungen stets auf der Grundlage des BundesVersorgungs gesetzes vorzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 29 November 1962 III ZR 110/61 = VersR 1963, 350), so kann hier doch in der Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes ein Rechtsfehler zu Basten der Beklagten nicht gesehen werden» V/enn die durch den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO erfolgte Entschädigungsbemessung auch grundsätzlich nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt - und zwar nur insoweit, als grundsätzlich fehlerhafte Erwägungen, Außerachtlassung für die Entscheidung wesentlicher Tatsachen oder die Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen in Betracht kommen -, so ruß doch dem hier in Rede stehenden Revisionsangriff s.tattgogeben werden.
  • BGH, 26.01.1970 - III ZR 232/68

    Beweisanforderungen an die Voraussetzungen eines allgemeinen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kommt die Vorschrift des § 287 ZPO auch bei Aufopferungsansprüchen zum Zuge (vgl. BGHZ 29, 95 [BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57]; BGH VersR 1963, 330; BGH VersR 1969, 801; BGH Urteil vom 27.02.1969 III ZR 13/68).
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